Gesetze / Einwegkunststofffondsgesetz

EWKFondsG

§ 10 Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/10?asof=2023-06-25#abs-1 (1) (zukünftig in Kraft)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/10?asof=2023-06-25#abs-2 (2) (zukünftig in Kraft)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/10?asof=2023-06-25#abs-3 (3) (zukünftig in Kraft)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/10?asof=2023-06-25#abs-4 (4) Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie nicht niedergelassen sind, erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, haben vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der dort für die Erfüllung der Pflicht zur Erstattung der Kosten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verantwortlich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/10?asof=2023-06-25#abs-5 (5) (zukünftig in Kraft)

§ 9 § 11