Gesetze / EWIV-VO

EWIV-VO

Art 41

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/41#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die nach Artikel 39 erforderlichen Maßnahmen vor dem 1. Juli 1989. Sie teilen sie unverzueglich der Kommission mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/41#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zur Unterrichtung mit, welche Gruppen von natürlichen Personen, Gesellschaften oder anderen juristischen Einheiten sie gemäß Artikel 4 Absatz 4 von der Beteiligung an einer Vereinigung ausgeschlossen haben. Die Kommission unterrichtet hierüber die anderen Mitgliedstaaten.

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