Art 40
Stand: 02.10.2026
Das Ergebnis der Tätigkeit der Vereinigung wird nur bei ihren Mitgliedern besteuert.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 40 EWIV-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Berlin-Brandenburg, 19.08.2022 – 10 V 10194/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.