Art 42
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/42#abs-1 (1) Bei der Kommission wird, sobald diese Verordnung genehmigt ist, ein Kontaktausschuß eingesetzt, der zur Aufgabe hat,
a) unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages die Durchführung dieser Verordnung durch eine regelmässige Abstimmung, insbesondere in konkreten Durchführungsfragen, zu erleichtern;
b) die Kommission, falls dies erforderlich sein sollte, bezueglich Ergänzungen oder Änderungen dieser Verordnung zu beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/42#abs-2 (2) Der Kontaktausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie Vertretern der Kommission zusammen. Der Vorsitz wird von einem Vertreter der Kommission wahrgenommen. Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/42#abs-3 (3) Der Vorsitzende beruft den Kontaktausschuß von sich aus oder auf Antrag eines der Mitglieder des Ausschusses ein.