Art 35
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/35#abs-1 (1) Die Auflösung der Vereinigung führt zu deren Abwicklung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/35#abs-2 (2) Die Abwicklung der Vereinigung und der Schluß dieser Abwicklung unterliegen dem einzelstaatlichen Recht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/35#abs-3 (3) Die Geschäftsfähigkeit der Vereinigung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 besteht bis zum Schluß der Abwicklung fort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/35#abs-4 (4) Der oder die Abwickler erfuellen die ihnen nach den Artikeln 7 und 8 obliegenden Pflichten.