Gesetze / EWIV-VO

EWIV-VO

Art 35

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/35#abs-1 (1) Die Auflösung der Vereinigung führt zu deren Abwicklung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/35#abs-2 (2) Die Abwicklung der Vereinigung und der Schluß dieser Abwicklung unterliegen dem einzelstaatlichen Recht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/35#abs-3 (3) Die Geschäftsfähigkeit der Vereinigung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 besteht bis zum Schluß der Abwicklung fort.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/35#abs-4 (4) Der oder die Abwickler erfuellen die ihnen nach den Artikeln 7 und 8 obliegenden Pflichten.

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