Art 34
Stand: 02.10.2026
Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 haftet jedes aus der Vereinigung ausscheidende Mitglied gemäß Artikel 24 für die Verbindlichkeiten, die sich aus der Tätigkeit der Vereinigung vor seinem Ausscheiden ergeben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 34 EWIV-VO →
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