Gesetze / EWIV-VO

EWIV-VO

Art 34

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 haftet jedes aus der Vereinigung ausscheidende Mitglied gemäß Artikel 24 für die Verbindlichkeiten, die sich aus der Tätigkeit der Vereinigung vor seinem Ausscheiden ergeben.

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