Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
EVZStiftG§ 17 Bereitstellung der Mittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 07.12.2004 – 1 BvR 1804/03Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ansprüchen durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnern, Verantwortung und Zukunft"Zitiert von 27
1 Entscheidung zu § 17 EVZStiftG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/17#abs-1 (1) Die Stiftung stellt den Partnerorganisationen die Mittel nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 und 3 vierteljährlich entsprechend des nachgewiesenen Bedarfs zur Verfügung. Ihre Verwendung wird von der Stiftung in angemessener Weise überprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/17#abs-2 (2) Die erstmalige Bereitstellung der Stiftungsmittel setzt das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens betreffend die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" sowie die Herstellung ausreichender Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen voraus. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt der Deutsche Bundestag fest.