Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
EVZStiftG§ 17 Bereitstellung der Mittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/17#abs-1 (1) Die Stiftung stellt den Partnerorganisationen die Mittel nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 und 3 vierteljährlich entsprechend des nachgewiesenen Bedarfs zur Verfügung. Ihre Verwendung wird von der Stiftung in angemessener Weise überprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/17#abs-2 (2) Die erstmalige Bereitstellung der Stiftungsmittel setzt das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens betreffend die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" sowie die Herstellung ausreichender Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen voraus. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt der Deutsche Bundestag fest.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 EVZStiftG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 07.12.2004 – 1 BvR 1804/03Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ansprüchen durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnern, Verantwortung und Zukunft"Zitiert von 29
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.