Gesetze / Eisenbahnverkehrs-Verordnung

EVO 2023

§ 15 Schlichtungsstelle

Stand: 08.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/15#abs-1 (1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann ein Reisender eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/15#abs-2 (2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat bei der Beantwortung einer Beschwerde wegen der Nichtbeachtung von Fahrgastrechten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.

§ 14 § 16