Gesetze / Eisenbahnverkehrs-Verordnung
EVO 2023§ 15 Schlichtungsstelle
Stand: 08.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/15#abs-1 (1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann ein Reisender eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/15#abs-2 (2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat bei der Beantwortung einer Beschwerde wegen der Nichtbeachtung von Fahrgastrechten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.