Gesetze / Eisenbahnverkehrs-Verordnung

EVO 2023

§ 14 Haftung

Stand: 08.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/14#abs-1 (1) Die aufbewahrende Eisenbahn haftet für Reise- und Handgepäck, das sie zur Aufbewahrung annimmt, als Verwahrer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/14#abs-2 (2) Die aufbewahrende Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände, die in unverpackt oder mangelhaft verpackt zur Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücken enthalten sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/14#abs-3 (3) Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Tarif die Haftung auf einen Höchstbetrag beschränken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/14#abs-4 (4) Die Haftung für Reise- und Handgepäck, das in Schließfächern aufbewahrt wird, richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Unternehmens für die Vermietung von Schließfächern.

§ 13 § 15