Gesetze / Eisenbahnverkehrs-Verordnung
EVO 2023§ 12 Allgemeines
Stand: 08.08.2023
Wird zitiert von 4
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- AG Aachen, 02.07.1992 – 80 C 6/92
- BGH, 22.11.2012 – 1 StR 378/12Räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung: Beutesicherung auf frischer Tat; gewaltsame Verhinderung der Durchsetzung des Fahrpreisanspruchs des PersonentransportunternehmersZitiert von 1
- AG Bonn, 14.10.2009 – 4 C 521/08
- AG Bonn, 08.07.2009 – 4 C 486/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/12#abs-1 (1) Die Bedingungen für die Aufbewahrung von Reisegepäck und Handgepäck (Gepäck) sind im Tarif zu regeln. Die Entgelte sowie die Öffnungszeiten der Aufbewahrungsstellen sind durch Aushang bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/12#abs-2 (2) Wer das Gepäck zur Aufbewahrung übergibt, muss von der Eisenbahn, die die Aufbewahrungsstelle betreibt, einen Hinterlegungsschein erhalten. Satz 1 gilt nicht im Falle einer Gepäckschließanlage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/12#abs-3 (3) Gepäck, das nicht oder nur mangelhaft verpackt ist, kann zurückgewiesen werden. Wird es gleichwohl angenommen, so kann die Eisenbahn den Mangel auf dem Hinterlegungsschein vermerken. Nimmt der Hinterleger den Schein mit dem Vermerk an, so erkennt er den mangelhaften Zustand an.