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# § 12 EVO 2023 — Allgemeines

Eisenbahnverkehrs-Verordnung  
Stand: 08.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bedingungen für die Aufbewahrung von Reisegepäck und Handgepäck (Gepäck) sind im Tarif zu regeln. Die Entgelte sowie die Öffnungszeiten der Aufbewahrungsstellen sind durch Aushang bekanntzumachen.

(2) Wer das Gepäck zur Aufbewahrung übergibt, muss von der Eisenbahn, die die Aufbewahrungsstelle betreibt, einen Hinterlegungsschein erhalten. Satz 1 gilt nicht im Falle einer Gepäckschließanlage.

(3) Gepäck, das nicht oder nur mangelhaft verpackt ist, kann zurückgewiesen werden. Wird es gleichwohl angenommen, so kann die Eisenbahn den Mangel auf dem Hinterlegungsschein vermerken. Nimmt der Hinterleger den Schein mit dem Vermerk an, so erkennt er den mangelhaften Zustand an.

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Zitiervorschlag: § 12 EVO 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/12

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