Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung

EUrlDbV

§ 4 Lage des Erholungsurlaubs in besonderen Fällen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUrlDbV/4#abs-1 (1) Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten. Sie können jedoch während der Ferien aus dienstlichen Gründen in angemessenem Umfang zu Dienstleistungen herangezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUrlDbV/4#abs-2 (2) Im Vorbereitungsdienst soll Erholungsurlaub nur während der fachpraktischen Ausbildung oder in der unterrichtsfreien Zeit gewährt werden.

§ 3 § 5