§ 4 EUrlDbV (Brandenburg) — Lage des Erholungsurlaubs in besonderen Fällen

Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten. Sie können jedoch während der Ferien aus dienstlichen Gründen in angemessenem Umfang zu Dienstleistungen herangezogen werden.

(2) Im Vorbereitungsdienst soll Erholungsurlaub nur während der fachpraktischen Ausbildung oder in der unterrichtsfreien Zeit gewährt werden.