Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung
EUrlDbV§ 13 Antrag und Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUrlDbV/13#abs-1 (1) Die Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung setzt einen rechtzeitigen Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus. Ein Erholungsurlaub von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden, wenn er zusammenhängend in Anspruch genommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUrlDbV/13#abs-2 (2) Der beantragte Erholungsurlaub ist zu genehmigen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte beziehungsweise der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet sind. Vertretungskosten sind grundsätzlich zu vermeiden.