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# § 13 EUrlDbV (Brandenburg) — Antrag und Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung

Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung setzt einen rechtzeitigen Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus. Ein Erholungsurlaub von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden, wenn er zusammenhängend in Anspruch genommen wird.

(2) Der beantragte Erholungsurlaub ist zu genehmigen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte beziehungsweise der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet sind. Vertretungskosten sind grundsätzlich zu vermeiden.

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Zitiervorschlag: § 13 EUrlDbV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EUrlDbV/13

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