Gesetze / Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung
EUV§ 4 Maßnahmen an der Unfallstelle
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUV/4#abs-1 (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die Unfallstelle unverzüglich zu sichern und gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren. Über den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle und über die Freigabe der Unfallstelle, der Fahrzeuge und deren Teile sowie der Ladung entscheidet der mit der Untersuchung betraute Mitarbeiter der Untersuchungsstelle (Untersuchungsbeauftragte) im Benehmen mit der Strafverfolgungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUV/4#abs-2 (2) Die Unfallstelle, Unfallspuren, Fahrzeuge, Fahrzeugteile und sonstiger Inhalt der Fahrzeuge dürfen bis zur Freigabe durch den Untersuchungsbeauftragten nicht berührt oder verändert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUV/4#abs-3 (3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt