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# § 4 EUV — Maßnahmen an der Unfallstelle

Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung  
Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die Unfallstelle unverzüglich zu sichern und gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren. Über den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle und über die Freigabe der Unfallstelle, der Fahrzeuge und deren Teile sowie der Ladung entscheidet der mit der Untersuchung betraute Mitarbeiter der Untersuchungsstelle (Untersuchungsbeauftragte) im Benehmen mit der Strafverfolgungsbehörde.

(2) Die Unfallstelle, Unfallspuren, Fahrzeuge, Fahrzeugteile und sonstiger Inhalt der Fahrzeuge dürfen bis zur Freigabe durch den Untersuchungsbeauftragten nicht berührt oder verändert werden.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

- 1. Bergungs- und Rettungsmaßnahmen,

- 2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr,

- 3. Löschmaßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 4 EUV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EUV/4

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