Gesetze / Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

EUStBV 1993

§ 8 Werbemittel für den Fremdenverkehr

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Werbematerial für den Fremdenverkehr (Artikel 108 Buchstabe a und b der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) gilt auch dann, wenn darin Werbung für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ansässigen Unternehmen enthalten ist, sofern der Gesamtanteil der Werbung 25 vom Hundert nicht übersteigt.

←§ 7 →§ 9