Gesetze / Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
EUObstGemüseDV§ 6 Anträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUObstGem%C3%BCseDV/6#abs-1 (1) Anträge der Erzeugerorganisationen und der Nichtmitglieder nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 müssen neben dem Namen und der Anschrift des Antragstellers sowie seiner Bankverbindung enthalten:
für die die Gewährung einer Unionsunterstützung beantragt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUObstGem%C3%BCseDV/6#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUObstGem%C3%BCseDV/6#abs-3 (3) Die Landesstelle kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.