Gesetze / Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

EUObstGemüseDV

§ 4 Bestimmungszwecke für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUObstGem%C3%BCseDV/4#abs-1 (1) Bestimmungszweck für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse ist neben der in Artikel 80 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011, S. 1) genannten Verwendung die Verwendung zu Nichtnahrungszwecken mit Ausnahme der Verarbeitung zu Futtermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUObstGem%C3%BCseDV/4#abs-2 (2) Die Empfänger aus dem Markt genommener Erzeugnisse müssen diese entsprechend den in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungszwecken verwenden.

§ 3 § 5