Gesetze / EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
EUGewSchVG§ 5 Zuständigkeitskonzentration
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Verfahren über eine in den §§ 3 und 4 bezeichnete Sache ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow/Weißensee.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnungen einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.