Gesetze / EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz

EUGewSchVG

§ 3 Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/3#abs-1 (1) Für die Entgegennahme eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die geschützte Person aufhält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/3#abs-2 (2) Der Antrag kann auch von dem gesetzlichen Vertreter der geschützten Person gestellt werden. Er kann bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/3#abs-3 (3) Das Gericht übermittelt den Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung unverzüglich an die Anordnungsbehörde.

§ 2a § 4