Gesetze / EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
EUGewSchVG§ 24 Strafvorschriften
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, zuwiderhandelt. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.