Gesetze / EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz

EUGewSchVG

§ 14 Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 sind die Gerichte zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

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