Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

EUBestBekämpfÜbkG

Art 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUBestBek%C3%A4mpf%C3%9CbkG/3#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUBestBek%C3%A4mpf%C3%9CbkG/3#abs-2 (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für den Tag, von dem an das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 4 vorzeitige Anwendung findet.

Art 2