Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Juni 1994 über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union

EUBeitrVtrG

Art 2

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Vertrages betreffend den Ausschluß der mehrfachen Wahlteilnahme und der mehrfachen Wahlbewerbung in einem Beitrittsstaat und in der Bundesrepublik Deutschland bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu erlassen.

Art 1 Art 3