Gesetze / EU-Beitreibungsgesetz

EUBeitrG

§ 22 Anwendung anderer Abkommen zur Unterstützung bei der Beitreibung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/22#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. Das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Dokumente.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/22#abs-2 (2) Auch in diesen Fällen können das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im Sinne des § 19 genutzt werden.

§ 21