Gesetze / EU-Beitreibungsgesetz
EUBeitrG§ 18 Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
Stand: 10.06.2019
Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten sinngemäß.