Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Beweisaufnahme-Zentralstellenverordnung
EUBAZV§ 1 Zentralstelle
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUBAZV/1#abs-1 (1) Die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung ( EU ) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) ( ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1) nimmt das für Justiz zuständige Ministerium wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUBAZV/1#abs-2 (2) Die Zentralstelle ist auch für Entscheidungen über Ersuchen nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 zuständig.