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§ 1 EUBAZV (Brandenburg) — Zentralstelle

EU-Beweisaufnahme-Zentralstellenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung ( EU ) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) ( ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1) nimmt das für Justiz zuständige Ministerium wahr.

(2) Die Zentralstelle ist auch für Entscheidungen über Ersuchen nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 zuständig.