§ 8 Spontane Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/8#abs-1 (1) Die Finanzbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Ersuchen alle Informationen an das zentrale Verbindungsbüro übermitteln, die für die anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein können. Das zentrale Verbindungsbüro entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Übermittlung der Informationen an die anderen Mitgliedstaaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/8#abs-2 (2) Informationen nach § 1 Absatz 1 sind zu übermitteln, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/8#abs-3 (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 soll unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Informationen verfügbar geworden sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 EUAHiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Köln, 14.03.2017 – 2 K 2733/13
- BFH, 12.09.2017 – I R 97/15 · Ausländisches AmtshilfeersuchenZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.