§ 13 Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/13#abs-1 (1) Auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde beantragt das zentrale Verbindungsbüro bei einem anderen Mitgliedstaat die Zustellung von Dokumenten und Entscheidungen der Finanzbehörde, die mit einer Steuer nach § 1 zusammenhängen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/13#abs-2 (2) Ein Zustellungsersuchen ist nur dann zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/13#abs-3 (3) Im Zustellungsersuchen ist Folgendes anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/13#abs-4 (4) Einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person kann jedes Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Weg direkt zugestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/13#abs-5 (5) Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen über veranlasste Zustellungen anderer Mitgliedstaaten den Finanzbehörden, die die Informationen verwenden, weiter.