Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
EU-LBAV§ 11 Verwaltungszusammenarbeit
Stand: 01.09.2026
Die zuständigen Behörden arbeiten mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie mit den einheitlichen Ansprechpartnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG zusammen und leisten Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.