Gesetze / EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung

EU-FahrgRSchGebV

§ 2 Gebühren

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRSchGebV/2#abs-1 (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRSchGebV/2#abs-2 (2) Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung kann gewährt werden, soweit die Festsetzung der nach Absatz 1 bestimmten Gebühr im Einzelfall unbillig wäre.

§ 1 § 3