Gesetze / EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz

EU-DBA-SBG

§ 29 Ausschuss für Alternative Streitbeilegung

Stand: 17.12.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-DBA-SBG/29#abs-1 (1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einzusetzen, der anstelle des Beratenden Ausschusses eine Stellungnahme nach § 17 zu der Frage abgibt, wie die Streitfrage gelöst werden soll (Ausschuss für Alternative Streitbeilegung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-DBA-SBG/29#abs-2 (2) Dieser Ausschuss kann auch als Ständiger Ausschuss eingesetzt werden.

§ 28 § 30