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# § 29 EU-DBA-SBG — Ausschuss für Alternative Streitbeilegung

EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz  
Stand: 17.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einzusetzen, der anstelle des Beratenden Ausschusses eine Stellungnahme nach § 17 zu der Frage abgibt, wie die Streitfrage gelöst werden soll (Ausschuss für Alternative Streitbeilegung).

(2) Dieser Ausschuss kann auch als Ständiger Ausschuss eingesetzt werden.

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Zitiervorschlag: § 29 EU-DBA-SBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EU-DBA-SBG/29

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