Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 81 Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/81#abs-1 (1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2§ 9a gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/81#abs-2 (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/81#abs-3 (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/81#abs-4 (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in Anspruch genommen werden bei im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/81#abs-5 (5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Vorhaben können die vor dem 1. Januar 1990 im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 Prozent als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 81 EStDV 1955 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 235 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
BGBl. 2015 I S. 1474
-
17.11.2010 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2010 (BGBl. I 1544)
BGBl. 2010 I S. 1544
BGBl. 2010 I S. 1544
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 372 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
BGBl. 2006 I S. 2407
-
25.11.2003 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 270 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
BGBl. 2003 I S. 2304
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 322 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.