Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 82 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BFH, 10.11.2020 – IX R 31/19(Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV)Zitiert von 2
- BFH, 24.11.1983 – IV R 74/80Zitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 82 EStDV 1955 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.