Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 01.02.2012 – I R 57/10Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums - Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FGZitiert von 23
- BFH, 27.01.1993 – IX R 97/88Zitiert von 5
- FG Niedersachsen, 15.08.2024 – 10 K 255/21Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/15#abs-1 (1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/15#abs-2 (2) In den Fällen des § 7b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) geltenden Fassungen und des § 54 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBl. I S. 113) ist § 15 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979 (BGBl. 1980 I S. 1801), geändert durch die Verordnung vom 11. Juni 1981 (BGBl. I S. 526), weiter anzuwenden.