Gesetze / Landesrecht Bayern / Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer
EStBAPO§ 18 Nachteilsausgleich
Stand: 25.08.2026
Sofern erforderlich, sind schwerbehinderten und gleichgestellten Beamtinnen oder Beamten auf ihren Antrag in entsprechender Anwendung des § 21 StBAPO angemessene Nachteilsausgleiche bei Prüfungen sowie dem Erwerb von Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahme nach § 12 Abs. 2 zu gewähren.