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EStBAPO

§ 17 Rangliste

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/17#abs-1 (1) Die Rangliste ergibt sich aus der Berechnung eines Notendurchschnitts. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bei der Bewerbung den nach § 16 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. Sofern Bewerberinnen und Bewerber diesen Bildungsabschluss noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten vor der Bewerbung von der Schule oder der sonstigen Bildungseinrichtung ausgehändigten Zeugnis zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/17#abs-2 (2) Bei Bewerbungen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene werden die Noten der Fächer Deutsch und Mathematik berücksichtigt. Soweit in Zeugnissen für diese Fächer Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. Aus der Note im Fach Deutsch sowie der dreifach zählenden Note im Fach Mathematik ist eine auf eine Dezimalstelle zu errechnende Durchschnittsnote zu bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/17#abs-3 (3) Bei Bewerbungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene werden die Noten der Fächer Deutsch und Mathematik sowie die Note einer vom Bewerber oder von der Bewerberin zu wählenden Fremdsprache berücksichtigt. Soweit in den Zeugnissen für diese Fächer Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. Aus den Noten im Fach Deutsch, in der vom Bewerber oder von der Bewerberin zu wählenden Fremdsprache sowie der dreifach zählenden Note im Fach Mathematik ist eine auf eine Dezimalstelle zu errechnende Durchschnittsnote zu bilden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/17#abs-4 (4) Bewerbungen, die in den gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 nachzuweisenden Fächern nicht jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/17#abs-5 (5) Verbleibt innerhalb dieser Rangliste eine Zahl von Bewerbungen im gleichen Rang, für die die im Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehenden Ausbildungs- oder Studienplätze nicht ausreicht, erfolgt eine weitere Differenzierung nach dem Durchschnitt aller im Zeugnis enthaltenen Schulnoten, hilfsweise nach dem Ergebnis zur ergänzenden Auswahl geführter Bewerbungsgespräche.

§ 16 § 18