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§ 18 EStBAPO (Bayern) — Nachteilsausgleich

Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern erforderlich, sind schwerbehinderten und gleichgestellten Beamtinnen oder Beamten auf ihren Antrag in entsprechender Anwendung des § 21 StBAPO angemessene Nachteilsausgleiche bei Prüfungen sowie dem Erwerb von Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahme nach § 12 Abs. 2 zu gewähren.