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EStBAPO

§ 14 Rücktritt und Versäumnis; Wiederholungsmöglichkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/14#abs-1 (1) Für die mündliche Prüfung gelten §§ 32 und 36 Abs. 1 Satz 1 APO entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/14#abs-2 (2) Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 können einmal wiederholt werden. Eine mehrmalige Teilnahmemöglichkeit ist gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte die Gründe der Verhinderung nicht zu vertreten hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/14#abs-3 (3) Sofern die Beamtin oder der Beamte einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat (§ 12 Abs. 2 Satz 5), können diese Zeiten im Rahmen der nächsten Maßnahme gleichen Inhalts nachgeholt werden. Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme kann durch die Leitung (§ 13 Abs. 5 Satz 1 und 2) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorhergehenden Maßnahme gleichen Inhalts ausgestellt werden; § 13 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 13 § 15