Gesetze / Landesrecht Bayern / Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer
EStBAPO§ 15 Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens
Stand: 25.08.2026
Die zuständige Ernennungsbehörde darf mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens nur unter folgenden Bedingungen beginnen:
1. im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer sind die Zeugnisse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden;
2. die zuständige Ernennungsbehörde hat allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern am besonderen Auswahlverfahren eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist;
3. die Zahl der Einstellungszusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;
4. durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Einstellungszusagen nach Nr. 2 vorranging vor den am Zweite-Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.