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EStBAPO

§ 15 Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die zuständige Ernennungsbehörde darf mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens nur unter folgenden Bedingungen beginnen:

1. im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer sind die Zeugnisse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden;

2. die zuständige Ernennungsbehörde hat allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern am besonderen Auswahlverfahren eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist;

3. die Zahl der Einstellungszusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;

4. durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Einstellungszusagen nach Nr. 2 vorranging vor den am Zweite-Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.

§ 14 § 16