(1) Für die mündliche Prüfung gelten §§ 32 und 36 Abs. 1 Satz 1 APO entsprechend.
(2) Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 können einmal wiederholt werden. Eine mehrmalige Teilnahmemöglichkeit ist gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte die Gründe der Verhinderung nicht zu vertreten hat.
(3) Sofern die Beamtin oder der Beamte einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat (§ 12 Abs. 2 Satz 5), können diese Zeiten im Rahmen der nächsten Maßnahme gleichen Inhalts nachgeholt werden. Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme kann durch die Leitung (§ 13 Abs. 5 Satz 1 und 2) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorhergehenden Maßnahme gleichen Inhalts ausgestellt werden; § 13 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.