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§ 7 ESVG — Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen nach § 6 erlassene Verwaltungsakte oder gegen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 erlassene Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung.