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# § 32 ESBO — Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind.

(2) Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend zu untersuchen.

(3) Eine Untersuchung ist mindestens alle sechs Jahre durchzuführen; die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf jedoch mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Fahrzeugs dies zuläßt.

(4) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tag nach beendeter Untersuchung oder Neuabnahme an.

(5) Rollfahrzeuge sind spätestens nach drei Jahren zu untersuchen; jedoch darf die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand der Fahrzeuge dies zuläßt.

(6) Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Aufschreibungen zu führen.

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Zitiervorschlag: § 32 ESBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/32

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