Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
ESBO§ 13 Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/13#abs-1 (1) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dgl.) müssen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Bahnsteig mindestens um die halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm von Gleismitte entfernt sein; bei Rollfahrzeugbetrieb müssen sie bis zu einer Höhe von h + 3,05 m über Schienenoberkante des Schmalspurgleises mindestens 2,70 m von Gleismitte entfernt sein. Ausnahmen von diesen Mindestmaßen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Das Maß "h" bestimmt sich nach Anlage 1 Bild 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/13#abs-2 (2) Seitenrampen, an denen regelspurige Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als h + 1,10 m sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/13#abs-3 (3) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften des Absatzes 1 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/13#abs-4 (4) Der Name von Bahnhöfen, Haltestellen und Haltepunkten für den Personenverkehr ist gut sichtbar für die Reisenden anzubringen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/13#abs-5 (5) Die Bahnanlagen für den Personenverkehr sind zu beleuchten; bei einfachen Verhältnissen darf hierauf verzichtet werden.