Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
ESBO§ 10 Gleisabstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/10#abs-1 (1) Der Abstand von Gleisen gleicher Spurweite ohne Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 5.000 m mindestens betragen
Bei Schmalspurgleisen mit verschiedener Spurweite ist die Summe der halben Breiten der jeweiligen Fahrzeugbegrenzungen zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/10#abs-2 (2) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 1 um die Maße zu vergrößern, die sich nach § 9 Abs. 5 und Anlage 2 Nr. 1 ergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/10#abs-3 (3) Der Abstand von Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern von 1.500 m und mehr mindestens betragen
| 1. | auf freier Strecke und bei Überladegleisen | 3,65 m, | |
| 2. | auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise, | ||
| a) | bei bestehenden Anlagen | 4,00 m, | |
| b) | bei Neubauten | 4,50 m. | |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/10#abs-4 (4) In Bogen mit Halbmessern von weniger als 1.500 m sind die Gleisabstände nach Absatz 3 um die Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 3 ergeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/10#abs-5 (5) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis ohne Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens betragen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/10#abs-6 (6) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 5 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 2 Nr. 1 und 2 ergeben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/10#abs-7 (7) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis mit Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens betragen
| 1. | auf freier Strecke | 3,90 m, |
| 2. | bei Überladegleisen | 3,65 m, |
| 3. | auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise | 4,40 m. |
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/10#abs-8 (8) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 7 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 2 Nr. 2 und Anlage 3 ergeben.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/10#abs-9 (9) Die Gleisabstände nach den Absätzen 5 bis 8 dürfen, wenn die Spurweite des Regelspurgleises das Maß von 1.445 mm nicht überschreitet, wie folgt verkleinert werden:
| Bogenhalbmesser des Regelspurgleises m | Zulässige Verkleinerung mm |
|---|---|
| bis 2.000 | 15 |
| unter 2.000 bis 1.500 | 10 |
| unter 1.500 bis 500 | 5 |
| unter 500 bis 250 | 0 |
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/10#abs-10 (10) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 sind bei drei- und vierschienigen Gleisen sowie für den Abstand zwischen Eisenbahngleisen und Straßenbahngleisen sinngemäß anzuwenden.