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# § 10 ESBO — Gleisabstand

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Abstand von Gleisen gleicher Spurweite ohne Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 5.000 m mindestens betragen

- 1. auf freier Strecke und bei Überladegleisen:Breite der Fahrzeugbegrenzung + 400 mm,

- 2. auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise,

  - a) bei bestehenden Anlagen:Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm,

  - b) bei Neubauten:Breite der Fahrzeugbegrenzung + 1.300 mm,

- 3. unter den in § 9 Abs. 3 genannten Voraussetzungen und wenn zwischen den Gleisen kein Sicherheitsraum erforderlich ist:Breite der Fahrzeugbegrenzung + 300 mm.

Bei Schmalspurgleisen mit verschiedener Spurweite ist die Summe der halben Breiten der jeweiligen Fahrzeugbegrenzungen zugrunde zu legen.

(2) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 1 um die Maße zu vergrößern, die sich nach § 9 Abs. 5 und Anlage 2 Nr. 1 ergeben.

(3) Der Abstand von Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern von 1.500 m und mehr mindestens betragen

```
1.	auf freier Strecke und bei Überladegleisen	3,65 m,
2.	auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise,	
	a)	bei bestehenden Anlagen	4,00 m,
	b)	bei Neubauten	4,50 m.
```

(4) In Bogen mit Halbmessern von weniger als 1.500 m sind die Gleisabstände nach Absatz 3 um die Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 3 ergeben.

(5) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis ohne Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens betragen

- 1. auf freier Strecke:2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 200 mm,

- 2. bei Überladegleisen:1,85 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 200 mm,

- 3. auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise:2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 900 mm.

(6) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 5 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 2 Nr. 1 und 2 ergeben.

(7) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis mit Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens betragen

```
1.	auf freier Strecke	3,90 m,
2.	bei Überladegleisen	3,65 m,
3.	auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise	4,40 m.
```

(8) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 7 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 2 Nr. 2 und Anlage 3 ergeben.

(9) Die Gleisabstände nach den Absätzen 5 bis 8 dürfen, wenn die Spurweite des Regelspurgleises das Maß von 1.445 mm nicht überschreitet, wie folgt verkleinert werden:

```
Bogenhalbmesser des Regelspurgleises m	Zulässige Verkleinerung mm
bis 2.000	15
unter 2.000 bis 1.500	10
unter 1.500 bis 500	5
unter 500 bis 250	0
```

(10) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 sind bei drei- und vierschienigen Gleisen sowie für den Abstand zwischen Eisenbahngleisen und Straßenbahngleisen sinngemäß anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 10 ESBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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